Inhalt
Wer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über Eintragungen in Gewerbedateien entscheidende Hinweise an Stellen versteckt, wo diese nicht zu erwarten sind, nimmt beim Leser den Irrtum jedenfalls billigend in Kauf und handelt mit Täuschungswillen. Wer sich daher vertraglich an solche Gewerberegister bindet, kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (LG Regensburg, Az.: 2 S 36/07).