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Gleichwertigkeit bei Nebenangeboten

Sachverhalt

Auch bei Nebenangeboten entsteht die Frage nach dem Zulassungsrahmen und den Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit. In einer Ausschreibung waren eben diese Kriterien von der Ausschreibungsstelle weder vorgegeben noch ein entsprechender Rahmen dafür abgesteckt worden. Die ausschreibende Stelle konnte sich auch nicht mit der Argumentation aus der ­Situation retten, dass die Kriterien ja für das Hauptangebot vorgegeben waren und demzufolge auch für die Nebenangebote anzuwenden seien.

Urteil

1. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen.

2. Dafür ist nicht erforderlich, sich im Voraus auf jede denkbare Variante einzustellen oder gar für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen.

3. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer Variante gilt nicht der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006. Sinn und Zweck eines leistungsbezogenen Nebenangebots ist es, gerade ­eine Variante anzubieten, die von der Leistungsbeschreibung abweicht bzw. außerhalb des Spielraums liegt, der ­hinsichtlich des Hauptangebots durch den Zusatz „oder gleichwertig“ eröffnet wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2010 – 1 Verg 6/10).

Praxistipp

Verstöße gegen produktneutrale Ausschreibungen sollten umgehend moniert werden. Je früher die Beanstandungen vorgebracht werden, desto größer ist die Chance, dass die fehlerhaften Ausschreibungen zurückgezogen werden und neu ausgeschrieben wird.