Wird in einer Bonitätsauskunft über eine Gesellschaft, die über hohe Guthaben verfügt, von „Verbindlichkeiten in unbekannter Höhe“, „gelegentlichen Zielüberschreitungen“ und einer Kreditbonität gesprochen, die weit unter der tatsächlichen Kreditlinie liegt, so erfüllt dies den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Der Auskunftsgeber macht sich schadenersatzpflichtig (AG Hamburg-Sankt Georg, Az.: 914 C 629/05).
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