Hat ein Hauseigentümer im oberen wie auch im unteren Bereich eines Daches Schneefanggitter angebracht, so hat er auch seine allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber anderen erfüllt. Damit haftet der Hauseigentümer nicht, wenn sich beispielsweise ein Eisbrocken vom schneebedeckten Dach des Hauses löst und sodann einen am Straßenrand geparkten fremden Pkw beschädigt. Denn über das Anbringen von Schneefanggittern hinausgehende Schutzmaßnahmen können vom Hauseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände verlangt werden. Von ihm kann auch nicht verlangt werden, dass er Schilder hätte aufstellen müssen, um vor Eisbruch zu warnen (AG München, Az.: 263 C 10893/07).
Haftung