Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Anlagennutzer dadurch erleidet, dass er bei Durchschreiten des Waschbogens auf glitschigen Waschmittelresten unterhalb des Waschbogens ausrutscht. Typische Gefahren einer Anlage werden nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Der Nutzer einer Autowaschanlage ist sich dessen auch bewusst und muss sich darauf einstellen, dass sich durch Wasser und Waschmittel auf dem Boden im Innenbereich einer derartigen Anlage ein rutschiger Belag bildet. Wer solche Gefahren sieht und gleichwohl nicht vorsichtig genug handelt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz (LG Bielefeld, Az.: 22 S 341/07).
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