Eine GmbH-Firma kann als Rechtsformzusatz nur die Abkürzung GmbH nicht aber gGmbH führen. Die Abkürzung gGmbH, die für gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung stehen soll, ist nach dem GmbH-Gesetz unzulässig. Die Abkürzung gGmbH entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben – hier zum Gesellschaftszweck – kommt deshalb nicht in Betracht. Die Verwendung der Abkürzung gGmbH ist damit unzulässig. In dieser Form kann die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen werden (OLG München, Az.: 31 Wx 84/06).