Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch dann bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat, die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister aber noch nicht beantragt hat. Da eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, führt alleine schon die Wahl dieser Gesellschaftsform zur Mitgliedschaft in der IHK, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig ist. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirkt sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus (VG Koblenz, Az.: 3 K 393/08.KO).
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