Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Deshalb liegt Benutzung bereits dann vor, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um gegebenenfalls nur einen Kommunikationsvorgang vorzubereiten. Das Halten eines Mobiltelefons an das Ohr lässt zudem den eindeutigen Schluss zu, dass hier der Fahrzeugführer telefonieren und das Gerät nicht nur umlagern wollte. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum sonst ein Mobiltelefon an das Ohr gehalten werden sollte OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 227/07).
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