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Über Jahre bereits geht der Streit darüber, ob ein Händler neben den Rücksendekosten dem Verbraucher auch die Hinsendekosten bei einem Widerruf im Fernabsatzhandel erstatten muss, obwohl diese praktisch verbraucht sind. In seinem aktuellen Urteil vom 15.4.2010 (Az: C-511/08) stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.