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Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Deshalb ist aus diesen Gründen eine Insolvenzanfechtung, das heißt Rückzahlung von bereits geleisteten Lohnzahlungen, nicht möglich (BGH, Az.: IX ZR 62/08).