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Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Jahresnetzkarte mit uneingeschränkter Nutzung, so liegt in dieser Zuwendung ein geldwerter Vorteil, mithin Zufluss von Arbeitslohn, vor. Damit ist der dem Steuerpflichtigen zugeflossener geldwerter Vorteil auch zu versteuern (BFH, Az.: VI R 89/04).