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Sofern ein Versicherungsnehmer weiß, dass sein Kraftfahrzeug beim Voreigentümer einen schweren Vorschaden erlitten hat, so verletzt er gegenüber seiner Kaskoversicherung seine Aufklärungspflichten, wenn er in einem Schadenfall diesen schweren Vorschaden verschweigt und statt dessen nur erklärt, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden. Solche Angaben erfolgen dann „ins Blaue hinein“ und verletzen die Interessen der Kaskoversicherung, sodass die Versicherung im Schadenfall leistungsfrei ist (OLG Köln, Az.: 9 U 3/08).