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Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins, das schon länger auf der Fahrbahn liegt, bedeutet einen Zusammenstoß mit Haarwild. Die Kaskoversicherung ist daher verpflichtet, den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Aus den Fahrzeugversicherungsbedingungen ergibt sich nicht, dass solches Haarwild sich in Bewegung befunden haben muss (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06).