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Das Fehlen einer Herstellergarantie bei einem neuen Gebrauchtwagen stellt einen Sachmangel dar, wenn der Käufer (nach Aushändigung eines ausgefüllten Serviceheftes) davon ausgehen darf, dass für das im Erwerbszeitpunkt ein Jahr alte Fahrzeug die öffentlich beworbene dreijährige Herstellergarantie greift. Einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft in einem solchen Ausnahmefall die Pflicht, auf das Fehlen einer Herstellergarantie hinzuweisen, da diese eine wertbildende Eigenschaft des Fahrzeugs darstellt. Erfüllt der Fahrzeugverkäufer diese Aufklärungspflicht nicht, kann der Pkw-Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (AG Freising, Az.: 5 C 1727/07).