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Kollidiert ein vorfahrtsberechtigter Kraftfahrzeugführer, der eine 30-km/h-Zone mit mindestens 60 km/h und wegen eines auf der rechten Fahrbahn geparkten Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite befährt, mit einem aus seiner Sicht von links aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeug, haftet er für den Schaden zu 75 %. Diese Haftungsquote ist deshalb angemessen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Kraftfahrers derart hoch und damit grob verkehrswidrig war (LG Arnsberg, Az.: I-5 S 8/08).