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Kostenvoranschläge sind nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Annahme des Gerätes in einer ausdrücklichen (vom Reparaturvertrag unabhängigen) und unmissverständlichen Vereinbarung mit den Kunden geregelt ist. Will der Unternehmer gleichwohl eine Vergütung für diesen Kostenvoranschlag geltend machen, dann bedarf es hierfür einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass die Vergütungspflicht formularmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Solche Klauseln im Kleingedruckten sind für den Kunden überraschend und damit unwirksam (OLG Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).