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Die in einer privaten Krankenversicherung versicherte Person ist bei einem Berufswechsel verpflichtet, diesen umgehend der Versicherung mitzuteilen. Unterlässt der Krankenversicherte diese Obliegenheit, ist die Versicherung im Schadenfall leistungsfrei. Dagegen ist der Versicherte nicht verpflichtet, eine weitere Tätigkeit anzuzeigen, die neben der fortbestehenden alten Berufstätigkeit zusätzlich ausgeübt wird. Allerdings sind berufswechselbedingte Gefahrerhöhungen immer anzuzeigen (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 267/04-36).