Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreter oder von Arbeitskollegen können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Zwar können die Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und an den betrieblichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch überspitzt und polemisch, äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Äußerung: „Sie lügen, wie Sie das immer machen“ nicht mehr akzeptabel, weil dem Arbeitgeber dadurch unterstellt wird, dass er absichtlich Unwahres sagt, um andere zu täuschen (LAG Hessen, Az.: 3 Sa 1962/05).
Kündigung