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Spricht ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen eine Eigenkündigung aus, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bzw. des Verdienstausfalls gegen den Kollegen. Derartige Schäden gehören weder zum Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts noch eines Straftatbestands, der die Freiheit der Willensbildung schützt. So jedenfalls entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil (BAG, Az.: 8 AZR 234/06).