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Spricht ein Bevollmächtigter gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und stellt der Bevollmächtigte seiner Unterschrift das Kürzel „i. A.“ voran, so reicht dies regelmäßig für eine wirksame Kündigung nicht aus. Denn bei einem solchen Auftragsverhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, was dazu führt, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht erfüllt wird. Denn der Beauftragte handelt im fremden Namen und unterzeichnet aber mit seinem eigenen Namen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 530/07).