Ist der Gebrauch der angemieteten Räume dadurch beeinträchtigt, dass in der angrenzenden Nachbarschaft Baumaßnahmen mit einhergehender Lärmbelästigung vollzogen werden, so kann der Mieter die Miete entsprechend mindern. Der hier vom Mieter vorgenommene Minderungssatz von 12 % der Bruttomiete wurde vom Gericht akzeptiert, da die von der Großbaustelle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen monatelang vorhanden waren und dies teilweise sogar bis in die Nacht hinein (LG Frankfurt/Main, Az.: 2-17 S 113/06).
Lärmbelästigung