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Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, so erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Es liegt kein Preisnachlass vor, für den der Arbeitgeber Lohnsteuer abzuführen hätte (BFH, Az.: VI R 28/05).