Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.7.2008 – 5 AZR 810/07 – ruht auch bei Zugrundelegung der Saisonabhängigkeit des Betriebes die Arbeitspflicht in einem fest bestimmten Zeitraum. Dasselbe gilt für umsatzschwache Wintermonate und die witterungsbedingte Einstellung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit freizustellen, um seiner Vergütungspflicht zu entgegen. Die Arbeitspflicht bleibt bestehen. Die Arbeitspflicht entfällt auch nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Arbeit abgerufen hat. Bei einer wirksamen Vereinbarung von Abrufarbeit ist der Arbeitnehmer nur im Umfang des jeweiligen Abrufs durch den Arbeitgeber zur Arbeitsleistung berechtigt und verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Recht nicht abruft, fällt die Arbeit nicht aus.
Lohnzahlung