Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 24.4.2008–VII ZR 42/07 – mit der Frage befasst, ob der Auftraggeber Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen kann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass für die Leistungen des Auftragnehmers eine Rechnung nicht gestellt wird und die anfallende Umsatzsteuer nicht abgeführt werden soll. Als der Auftraggeber dann die Beseitigung von Mängeln beanspruchte, berief sich der Unternehmer, zur Abwehr dieser Ansprüche des Auftraggebers auf die Nichtigkeit des Werkvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede. Dies stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
Dem Unternehmer ist die Interessenlage des Auftraggebers bekannt. Hat er die Werkleistung mangelhaft erbracht, verhält er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede beruft. Denn der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede den Vertrag durchgeführt und seine Leistung erbracht.