Für raumlufttechnische Anlagen in einem medizinischen Bewegungsbad waren Rohrleitungen verlegt worden, wie sie vereinbart worden waren. Jedoch wiesen diese Rohrleitungen eine erhöhte Korrosionsanfälligkeit auf; sie waren zur Verwendung in Schwimmbädern ungeeignet. Deshalb machte der Auftraggeber einen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend. Insoweit war davon auszugehen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblich ist zunächst der Inhalt des Vertrags.
In dem konkreten Fall hatten die Parteien eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Korrosionsbeständigkeit der in der Halle des Bewegungsbades zu verlegenden Rohre nicht getroffen. Aus dem Gegenstand des Vertrages folgte jedoch eine stillschweigende Vereinbarung. Geschuldet war die Herstellung von raumlufttechnischen Anlagen in einem medizinischen Bewegungsbad. Die Korrosionsbeständigkeit der zu verlegenden Rohre hatte mithin den dort herrschenden Bedingungen zu genügen, auch ohne dass dies ausdrücklich zwischen den Parteien erörtert worden war. Denn nur bei Erreichen des entsprechenden Standards war das Werk funktionstauglich und zweckentsprechend. Der Mangel bestand in der Korrosionsanfälligkeit der verwendeten Rohre, die sie für die Verwendung in Schwimmbädern ungeeignet machten. Ursächlich dafür war, dass die verwendeten Rohre eine raue Oberfläche hatten, weil diese eine größere Angriffsfläche für Korrosionsschäden bot. Der Auftraggeber hatte nach § 13 VOB/B Anspruch auf Erstattung der für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Zu diesem Ergebnis ist das Kammergericht im Urteil vom 22.8.2006 – 21 U 165/03 – gekommen, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007 – VII ZR 190/06 – bestätigt wurde.