Sachverhalt
Liegen Gewährleistungsmängel an der Werkleistung vor, hat der Auftragnehmer nicht nur die Pflicht zur Beseitigung, sondern auch das Recht, dies selbst zu tun. Dafür steht ihm eine angemessene Frist zu.
Urteil
1. Ein Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten im Wege des Schadenersatzes besteht nur dann, wenn der Besteller dem Unternehmer zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehnt, die Frist ohne Mangelbeseitigung durch den Unternehmer abläuft und der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat.
2. Als angemessen kann lediglich eine Frist angesehen werden, die es dem Verpflichteten auch ermöglicht, die begehrte Maßnahme tatsächlich durchzuführen. Damit ist für die Fristbemessung im Einzelfall darauf abzustellen, welche Maßnahmen zur Durchführung erforderlich sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2007 – 17 U 265/ 06).
Praxistipp
In der Praxis streitet man sich häufig darüber, was unter „alsbald“, „unverzüglich“ oder „angemessen“ konkret zu verstehen ist. Bei dem Begriff „alsbald“ kann man eine Anleihe in der VOB/B nehmen. Ein Auftragnehmer hat seine Arbeiten alsbald zu beginnen und in angemessener Zeit fertigzustellen. Dazu legt § 5 Abs. 2 der VOB/B fest, dass er nach Auftraggeber-Aufforderung innerhalb von zwölf Werktagen zu beginnen hat. Damit wird im Grundsatz geklärt, was unter „alsbald“ zu verstehen ist.
Wenn unverzüglich reagiert werden soll, ist darunter zu verstehen, dass die Handlung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Legaldefinition gilt für das gesamte deutsche Recht. Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln gilt in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen. Von einer Angemessenheit ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Handlungsumstände ein Reagieren als zumutbar angesehen werden kann. Hierbei findet eine Interessenabwägung zwischen den Vertragsparteien statt.