Sachverhalt
Ein Unternehmer wollte besonders schlau sein und hat den Planungsauftrag vom Bauauftrag für eine sachlich gesehen einheitliche Komplettleistung zur Errichtung einer Heizungsanlage vertragsrechtlich getrennt. Er hatte allerdings übersehen, dass er damit in die Gesamtverantwortung auch hinsichtlich der Eignung der Anlage für den Vertragszweck geriet.
Urteil
Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des „Verkäufers“ auch darauf, dass die Anlage sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet (LG Itzehoe, Urteil vom 8.10.2009 – 7 O 71/07).
Praxistipp
Wenn Planungsleistungen zum geschuldeten Gesamtumfang gehören, gehen natürlich die Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber wesentlich weiter. Hinweis-, Prüfungs- und Aufklärungspflichten erstrecken sich grundsätzlich auch auf die Eignung. Die Vernachlässigung dieser Pflichten führt – so die einschlägige Rechtsprechung – in eine Haftung.