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Ein Mieter minderte gegenüber seinem Vermieter die Miete mit der Begründung, dass in den Wintermonaten eine unzumutbare Belästigung durch eine Rauchentwicklung aus den Nachbarhäusern festzustellen sei. Sein angesetzter Minderungsbetrag von 5 % hatte aber vor Gericht keinen Bestand. Das Gericht konnte weder beißenden Qualm noch übermäßig viel Rußpartikel feststellen. Zudem lag die Mietwohnung in einem Wohngebiet, das von älteren Häusern mit stärkeren Rauchemissionen geprägt ist. Emissionen aber, die in diesem Wohngebiet ortsüblich sind, muss der Mieter entschädigungslos hinnehmen (AG Münster, Az.: 3 C 3832/06).