Auch eine überhöhte Raumtemperatur kann einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Gewerblich gemietete Räume müssen so beschaffen sein, dass darin die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Danach müssen in den Räumen Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden können. Zuträgliche Arbeitsbedingungen setzen auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraus. Eine feste Temperaturgrenze für diese Behaglichkeit ist im Mietrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen kann hierbei nach Auffassung des Gerichts einmal auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden, wonach die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht überschreiten soll. Nach der ergänzend anzuwendenden DIN 1946-2 soll zudem der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft maximal sechs Grad betragen, um einen „Kälteschock“ für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen (OLG Hamm, Az.: 30 U 131/06).
Mietminderung
Aufgeheizte Geschäftsräume im Sommer
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