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Rechnet der Vermieter für seine Wohn- und Gewerbeeinheit die Mietnebenkosten ab, so ist er verpflichtet, die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorweg abzurechnen. Dieser Vorwegabzug für Geschäftsraummietverhältnisse kann nur dann entfallen, wenn diese Kosten nicht erheblich sind und wenn diese Kostenaufspaltung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Vermieters führen würde (BGH, Az.: VIII ZR 78/05).