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Kann eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten, gleich aus welchem Grund, nicht erstellt werden, kommt nur eine Abrechnung im Verhältnis der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche in Betracht. Der Mieter ist in einem solchen Fall allerdings berechtigt, die so ermittelten Heizkosten pauschal um 15 % zu kürzen (BGH, Az.: VIII ZR 261/06).