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Hat sich der Mieter im Mietvertrag verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten besenrein zurückzugeben, so beschränkt sich diese Reinigungspflicht nur auf die Beseitigung grober Verschmutzungen (BGH, Az.: VIII ZR 124/05).
Hat sich der Mieter im Mietvertrag verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten besenrein zurückzugeben, so beschränkt sich diese Reinigungspflicht nur auf die Beseitigung grober Verschmutzungen (BGH, Az.: VIII ZR 124/05).