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Ein Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Mietinteressenten nach Mietschulden zu befragen. Damit ergibt sich dann zugleich für den Mieter auch die Pflicht, die in der Selbstauskunft geforderte Antwort wahrheitsgemäß zu beantworten. Erfüllt der Mieter diese Pflicht nicht, kann der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Denn Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen (LG Itzehoe, Az.: 9 S 132/07).