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Das Benutzen eines Handys bei ausgeschaltetem Motor erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons. Denn durch diese Konstellation ist sichergestellt, dass sich der telefonierende Fahrzeugführer nicht auf den Straßenverkehr konzentrieren muss (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 190/07).