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Der Ordnungswidrigkeitstatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons bzw. Handys setzt voraus, dass das Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist. Wurde dagegen das Handy nur von einem Ort im Fahrzeug an einen anderen verlegt, liegt noch keine bußgeldrelevante Handynutzung vor (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 452/07).