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Nachtragsvergütung: Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag

Sachverhalt

Ein Auftragnehmer macht gegenüber Eheleuten als Auftraggeber die Zahlung von Werklohn geltend. Grund­lage des Werkvertragsverhältnisses war ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers. Das Angebot enthält den Schlusssatz: „Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufmaß“. Der Auftragnehmer wurde daraufhin für die Auftraggeber tätig. Nach Streitigkeiten der Parteien stellte er seine Arbeiten ein. Der Auftragnehmer stellte für die von ihm geleisteten Arbeiten eine Schlussrechnung. Nachdem im vorliegenden Rechtsstreit der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass einige der in der genannten Rechnung des Auftragnehmers aufgeführten Positionen nicht, beziehungsweise nicht vollständig erbracht waren, einzelne Leistungen jedoch über das ursprüngliche Angebot hinaus vorhanden waren, hat der Auftragnehmer im vorliegenden Verfahren eine neue Schlussrechnung erstellt und dieser die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt.

Der Auftragnehmer behauptet, sämtliche im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen dargelegten Elektroarbeiten selbst erbracht zu haben. Soweit darin Arbeiten als erledigt beschrieben seien, die sein schrift­liches Angebot vom 26. Juli 2003 nicht enthielt, sei dies auf Zusatzaufträge zurückzuführen, die ihm von den Auftraggebern mündlich erteilt worden seien.

Die Eheleute behaupten, ein Vertragsverhältnis des Auftragnehmers bestehe allenfalls zum Ehemann, da die Ehefrau weder an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen noch vom Ehemann dabei vertreten worden sei. Der Auftragnehmer könne keine Abrechnung nach Aufmaß geltend machen, da der Ehemann nach Erhalt seines Angebotes mit dem Auftragnehmer vereinbart hätte, dass er sämtliche Arbeiten an ihrem Haus zum Pauschalpreis erbringt.

Urteil

1. Bei streitiger Nachtragsbeauftragung steht dem Unternehmer – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jedenfalls ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wonach der übliche Werklohn geschuldet ist.

2. Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Pauschalpreisabrede in Abweichung vom zuvor getroffenen Einheitspreisvertrag und für den Umfang der durch ein Drittunternehmen erbrachten, aber durch den Erstunternehmer abgerechneten Leistungen.

3. Der Unternehmer kann im Werklohnprozess eine neue Schlussrechnung erstellen und die Klage hierauf stützen. Dies stellt keine Klageänderung dar, wäre jedenfalls aber sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO.

4. Beauftragt der Bauherr eines Ein­familienhauses einen Werkunternehmer mit einem Bauauftrag, kann auch der Ehegatte Vertragspartner werden. Beide Ehegatten haften in diesem Falle gesamtschuldnerisch für die vertrag­liche Verpflichtung. Dies ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der mitverpflichtete Ehegatte steht nicht mehr als Zeuge zur Verfügung, wenn auch er verklagt wird (LG Potsdam, Beschluss vom 30.4.2008 – 3 S 110/07).

Praxistipp

Das Urteil reflektiert unternehmerfreundliche Chancen bei einer leider allzu häufig anzutreffenden Streitkonstellation, nämlich das „Katz-und-Maus-Spiel“ zwischen Eheleuten zum Nachteil der Auftragnehmer und zum Problemkreis Pauschalvertrag und Abrechnung. Hier kann es durchaus für ähnliche Fälle auch SHK-Unternehmern als gute Argumentationshilfe dienen. Hauptaugenmerk sollte der Unternehmer allerdings von vornherein auf Klarheit in der Rechtsbeziehung legen, und zwar, wer ist Vertragspartner und welche Vertragsabsprachen wurden getroffen? Schrift­liche Festlegungen erleichtern später die Beweisführung.