Völlig uneinsichtig war ein Fahrzeughalter. Erst parkte er seinen Pkw im Halteverbot. Dann wollte er die Geldbuße von fünf Euro nicht bezahlen. Dies wiederum veranlasste die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft anzuordnen, was wiederum der Fahrzeugführer für völlig überzogen und willkürlich hielt. Das angerufene Gericht gab aber der Behörde Recht. Die Anordnung der Erzwingungshaft verstößt auch in solchen Fällen nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Betroffene jederzeit die Erzwingungshaft abwenden oder abbrechen kann, indem er das Bußgeld bezahlt. Nur wenn auch geringe Geldbußen mit der notwendigen Konsequenz beigetrieben werden, können weitere Verkehrsverstöße verhindert werden. Die Erforderlichkeit der strengen Handhabung wird insbesondere im Bereich der fortgesetzten Parkverstöße in Großstädten deutlich (AG Viechtach, Az.: 3 OWi 5095-517830-06/9).
Parkverstoß