Der Gasversorger ist nicht berechtigt, zur Durchsetzung einer Preiserhöhung die Versorgung der Wohnung zu sperren, solange der Nachweis der Angemessenheit der beabsichtigten Gebührenerhebung gegenüber dem Wohnungsinhaber nicht offen gelegt ist (LG Oldenburg, Az.: 9 T 137/06).