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Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbereich zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume. Gegenstand des Mietvertrags sind hier ganz überwiegend Geschäftsräume (BGH, Az.: VIII ZR 282/07).