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Risiken aus konsequenter Forderungsdurchsetzung

Insolvenzanfechtung

Inhalt

Das hohe Risiko und die verheerenden Folgen einer Insolvenzanfechtung treten insbesondere bei gewerblichen Kunden auf, deren Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter wahrgenommen wird. Im Rahmen einer Privatinsolvenz wäre ein entsprechendes Vorgehen theoretisch möglich, praktisch jedoch wenig wahrscheinlich, da der Treuhänder die Obliegenheiten des Schuldners nur auf Antrag der Gläubiger überwacht (§ 292 Abs. 2 InsO).

Forderungsmanagement des Handwerkers

Insolvenzen sind bei den Kunden von SHK-Handwerksbetrieben sowie in der gesamten Baubranche keine Seltenheit. Entsprechend können die Betriebe nur dann auf Dauer erfolgreich sein, wenn sie konsequent ihre Forderungen eintreiben. Begleicht ein größerer und wichtiger Kunde seine Forderungen nicht zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt, reißt dies nicht nur ein enormes Loch in die Kasse des Unternehmers, sondern bringt auch erhebliche Folgen mit sich. Aufgrund der noch offenen Rechnungen fehlen nicht selten die Mittel, um selber offene Forderungen bei Lieferanten zu begleichen oder neues Material zu bestellen. Ohne die erforderlichen Vorprodukte stockt die eigene Tätigkeit, der Umsatz geht zurück, Mitarbeiter können nicht mehr entlohnt werden. Bei mehreren, vergleichbaren Fällen droht rasch die eigene Insolvenz, weshalb alle Maßnahmen ergriffen werden um diese Entwicklung zu vermeiden.

Auch gute Zahler können in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und als Folge Zahlungen gar nicht oder nur noch schleppend ein­gehen. In diesem Fall greifen Handwerksbetriebe häufig auf Vorkasseregelungen oder auf Abtretungserklärungen zurück, um sich vor einem Zahlungsausfall zu schützen. Hätte der Betrieb allerdings von der drohenden Insolvenz seines Kunden wissen können, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung dessen Zahlungen noch bis zu zehn Jahre nach Eröffnungstermin der Insolvenz zurückfordern. Ist dies der Fall, bedroht ein unerwarteter Rückzahlungsanspruch oft auch den Fortbestand des eigenen Unternehmers.

Die Risiken einer Kunden­insolvenz

Kann ein Schuldner seine Zahlungen nicht mehr leisten, droht ihm eine Zahlungsunfähigkeit oder ist er überschuldet, ist er verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Die Eröffnungsgründe eines Insolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung (InsO) genauer erläutert:

  • <b>&sect; 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit</b>

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

  • <b>&sect; 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit</b>

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

  • <b>&sect; 19 InsO: Überschuldung</b>

Eine Überschuldung des Schuldners liegt vor, wenn sein Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Ist der Kunde eines Handwerksbetriebes insolvent geworden, prüft der Insolvenzverwalter alle Zahlungen, welche vor Insolvenzeintritt erfolgten. Erhielt ein Gläubiger noch Zahlungen, wusste um die drohenden Insolvenz seines Schuldners und nahm er es billigend in Kauf, andere Gläubiger zu benachteiligen, liegen die Gründe einer Insolvenz­anfechtung nach § 133 InsO vor. Bei einer Insolvenzanfechtung können Zahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Das bedeutet also, dass aktuell noch Vorgänge aus dem Jahr 2004 relevant sein können.

Dabei handelt es sich nicht um einzelne Zahlungen, sondern um die gesamten Umsätze des Betriebes, welche zwischen dem Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten und dem formalen Eintritt der Insolvenz mit dem Kunden getätigt wurden. Somit werden insbesondere bei wichtigen und größeren Kunden erhebliche Größenordnungen erreicht. Eine sich gegebenenfalls ergebende Rückzahlungsverpflichtung kann enorme Ausmaße annehmen und führt nicht selten zur Insolvenz des eigenen Unternehmens. Zahlt ein Kunde verspätet oder unregelmäßig sollte dessen Bonitätsstatus auf Plattformen wie Creditreform regelmäßig geprüft werden. Spätestens bei einer Verschlechterung der Bonität und/oder des Zahlungsverhaltens kann in einem Gespräch mit dem Kunden die Situation gemeinsam analysiert und das hier dargestellte Risiko aus eigener Sicht dargestellt werden. Da auch andere Lieferanten rasch die Situation erkennen können, droht eine gefährliche Abwärtsspirale, welche es zu vermeiden gilt. Fordern beispielsweise alle Lieferanten plötzlich Vorkassezahlungen kann auch die Liquidität eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens überfordert werden. Bei „wackeligen“ Kunden kann das Gesamtrisiko exemplarisch anhand der Daten der Buchhaltung ermittelt werden.

Voraussetzungen der Vorsatz­anfechtung

Die Insolvenzanfechtung durch den Insol­venz­verwalter kann beim Vorliegen bestimmter Rechtshandlungen (insbesondere Zahlungen) erfolgen, welche der insolvente Schuldner in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen hat. Diese Zahlungen können vollständig zurückgefordert werden. Auf diesem Weg soll eine Vermögensverschiebung zu Lasten einzelner oder aller Gläubiger rückgängig gemacht werden, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Sogenannte Anfechtungstatbestände ergeben sich aus §§ 129 ff InsO. Der weitreichendste Tatbestand ist in § 133 InsO geregelt. Dabei handelt es sich um die sogenannte Vorsatzanfechtung. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligten wird. Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung liegen vor, wenn:

  • die Zahlung des Schuldners zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach Stellung des Insolvenzantrages erfolgte.
  • der Vorsatz des Schuldners bestand, durch die Zahlung andere Gläubiger zu benachteiligen. Dabei ist die Vorausetzung bereits erfüllt, wenn der Schuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger durch seine Handlung erkennen kann und billigend in Kauf nimmt.
  • die Kenntnis des Gläubigers vom sogenannten Gläubigerbenachteilungsvorsatz vorlag. Diese Kenntnis wird gemä&szlig; &sect; 133 I Satz 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger wei&szlig;, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass seine Zahlung andere Gläubiger benachteiligt.

Deshalb sollte bei anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten umsatzstarker Kunden stets geprüft werden, ob diese einen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren darstellen und ob die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorliegen könnten.

Das Wissen um die Zahlungs­unfähigkeit

Grundsätzlich wird eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Gläubiger angenommen, wenn dieser sie aus sogenannten Beweiszeichen ableiten kann. Danach lassen unter anderem folgende Anzeichen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers schließen:

  • Schleppende Zahlungen
  • Abgeschlossene Ratenzahlungsverein­barungen
  • Nichtzahlung eines wesentlichen Teils der Verbindlichkeiten
  • Vollstreckungsversuche
  • Geplatzte Schecks

Der Gläubiger muss zu seiner Entlastung nachweisen, dass trotz Vorliegen dieser Beweiszeichen keine Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners bestand oder drohte. Hier liegt somit eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn der Gläubiger weiß, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht, muss er davon ausgehen, dass die finanziellen Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen. Zahlungen an einzelne Gläubiger führen demnach zwangsläufig zur Benachteiligung anderer Gläubiger. Die Beweispflicht, dass dies im Einzelfall nicht so ist, liegt hier beim Gläubiger. Deshalb sollten gezogene Auskünfte und Gesprächs­unterlagen sowie schriftlicher Geschäftsverkehr mit dem Kunden sorgfältig aufbewahrt werden, damit dieser im Falle einer Insolvenzanfechtung als Beweismittel fungieren kann. Hierbei ist die aufgeführte Frist von zehn Jahren einzuhalten.

Folgen einer Insolvenzanfechtung

Das Risiko einer erfolgreichen Insolvenz­anfechtung ist für den Gläubiger sehr hoch, da das Vorliegen nahezu aller Tatbestandsmerkmale nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung anhand von Vermutungsregelungen und Beweiszeichen zunächst einmal unterstellt wird. Der Gläubiger muss durch konkreten gegenteiligen Vortrag diese Vermutungen und Beweiszeichen widerlegen. Da in der Regel kein Zugriff auf die beweiserheblichen Tatsachen möglich ist, gelingt dies meistens nicht. Als Folge muss der Gläubiger den angefochtenen Betrag zurückzahlen. Handelt es sich um einen wichtigen und/oder großen Kunden des Handwerksbetriebes, kann der Rückzahlungsbetrag erhebliche Summen erreichen. Kann dieser enorme Betrag nicht aufgebracht werden, besteht die große Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und somit der eigenen Insolvenz. Dieses Risiko wird sowohl bei weit zurückliegenden Geschäftsbeziehungen, als auch bei regelmäßigen, aber geringen Umsätzen häufig unterschätzt.

Risiko für das eigene ­Unternehmen

Das Risiko für das eigene Unternehmen hängt von der Umsatzhöhe und der Krisendauer ab. Die erste Risikokomponente stellte die Höhe der erzielten Umsätze mit dem betroffenen Kunden dar. Sind diese im Vergleich zum Gesamtumsatz des Unternehmens relativ gering, können mögliche Forderungen des Insolvenzverwalters kurzfristig beglichen werden und haben keinen großen Einfluss auf die Ergebnissituation und die liquiden Mittel des Unternehmens. Dies wird typischerweise bei einer Vielzahl privater Kunden gegeben sein, mit denen seltene, unregelmäßige bzw. einmalige Umsätze getätigt werden. Gibt es dagegen einen festen Kundenstamm mit regelmäßigen Umsätzen oder binden einzelne Großaufträge zeitweise die gesamte Kapazität nimmt das Risiko entsprechend zu.

Weiterhin ist die Dauer der Krise entscheidend für die möglichen Forderungen des Insolvenzverwalters. Zieht sich der Vorgang über Jahre hin, summieren sich die Rückerstattungsansprüche auf, wobei die Gefahr der langen Krise insbesondere bei kleinen ­Unternehmen besteht, deren Inhaber wieder und wieder private Mittel nachschießen, bis die Insolvenz unvermeidbar wird. Hier kann sich eine grundsätzlich positive Eigenschaft als Nachteil erweisen, die im Mittelstand noch verbreitete Loyalität zu den Geschäftspartnern. Oft wurden wirtschaftlich schwierige Zeiten gemeinsam überstanden, die Geschäftsbeziehung besteht seit Jahren, ja Jahrzehnten, dann lässt man den anderen bei ­ersten Schwierigkeiten nicht wie die sprichwörtliche heiße Kartoffel fallen.

Lösungsansätze für die Praxis

Um das Risiko einer Insolvenzanfechtung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, sollten folgende Punkte umgesetzt werden:

Risikobewusstsein schärfen: Der erste Schritt besteht sicherlich in der Kenntnis des Risikos einer möglichen Insolvenzanfechtung. Ist das Risiko einer Insolvenzanfechtung bekannt, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Risikoerfassung. Wie dargelegt liegt diese nicht alleine im Ausfall bestehender Forderungen, sondern der möglichen Abführung der seit Entstehen der Krise erzielten Kundenumsätze. Entsprechend sollten bei ersten Krisenanzeichen die Umsätze mit dem Kunden ab diesem Zeitpunkt gesondert erfasst und dokumentiert werden.

Klumpenrisiko beachten: Werden die Einzelrisiken aggregiert, ergibt sich nicht selten die Existenz eines Klumpenrisikos. In der aktuellen Situation kann eine bestimmte Region und/oder Branche besonders betroffen sein. Weiterhin können verbundene Unternehmen und Privatpersonen über Patronatserklärung, Bürgschaften oder Garantieerklärungen eine Kettenreaktion auslösen. Ist das eigene Unternehmen aufgrund seines Geschäftsmodells in einer entsprechenden Nische tätig, gilt es die folgenden Hinweise mit noch größerer Konsequenz umzusetzen. Langfristig kann eine Risikoreduktion über die Aufnahme neuer Kundengruppen erfolgen, welche in anderen Regionen und/oder anderen Branchen tätig sind.

Sonderbehandlung vermeiden: Vor diesem Hintergrund ist auch eine mögliche Sonderbehandlung kritisch zu prüfen. Zwar kann die Gefahr eines Forderungsausfalls reduziert werden, wenn beispielsweise Abtretungs­erklärungen vereinbart werden, jedoch wird das Risiko einer Insolvenzanfechtung hierdurch stark zunehmen. Auch bei alten, vertrauten und loyalen Kunden ist eine Lösung zu suchen, so unangenehm solche Gespräche sein mögen. Vertretbar erscheint eine definierte, schriftlich festgelegte Vorgehensweise, welche sich nicht auf einzelne Kunden und deren spezielle Situation, sondern auf Kunden mit bestimmten Merkmalen konzentriert. So kann gegenüber privaten Kunden anders als gegenüber Geschäftspartnern vorgegangen werden und langjährige Kunden anders als neue Kunden behandelt werden. Wo einer nur bar oder gegen Vorkasse Leistungen erhält, werden bei anderen Kunden Zahlungsziele vereinbart.

Lösungen anmahnen: Das Risiko einer drohenden Insolvenz besteht nicht selten darin, dass auch andere Lieferanten hiervon betroffen sein werden und immer schneller ein Abbruch der Geschäftsbeziehung erfolgen wird. Insbesondere wenn Lieferanten ihre Forderungen kreditversichern, erfolgt aufgrund der Reaktionen der Kreditversicherer auf die zunehmende Anzahl der Insolvenzanfechtungen immer rascher ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen, schon weil die Versicherungssumme drastisch reduziert wird. Fallen wichtige Lieferanten aus, tritt schnell eine sich selbst verstärkende Abwärtsspirale ein. Deshalb sollte die Problematik gegenüber dem Kunden offen angesprochen werden. Ob eine grundlegende Sanierung erforderlich ist, frisches Kapital zugeführt werden muss oder auch ein Verkauf bzw. die Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Liquidation des Unternehmens die beste Lösung darstellt, sind ergebnisoffene zu diskutieren. Langjährige Geschäftspartner wissen oft unbewusst, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann und sind für einen entsprechenden Impuls von außen nicht undankbar.

Einheitliche Gläubigerbehandlung sicherstellen: Im Rahmen einer entsprechenden Lösung gilt es, die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten und eine entsprechende Dokumentation anzumahnen bzw. zu begleiten. Mögen verspätete Zahlungen nicht unüblich sein, sollte dennoch nicht auf eine besondere Gläubigerbehandlung bestanden werden.

Kriseneintrittszeitpunkt dokumentieren: Wie dargelegt können Forderungen des Insolvenzverwalters bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgehen. Umso wichtiger ist es, den Eintritt einer Unternehmenskrise eindeutig zu terminieren, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zumindest zeitlich einzugrenzen bzw. zu widerlegen. Wurde beispielsweise immer etwas verspätet gezahlt, zeigt sich die Krise oft erst in noch weiter verspäteten Zahlungen.

Kundenbeziehung aufgeben und Umsätze reduzieren: Der letzte Schritt wird in der Aufgabe der Kundenbeziehung bestehen. So schmerzhaft der Verlust für beide Beteiligten auch sein mag, ist dies schließlich die letzte Möglichkeit, einer Insolvenzanfechtung vorbeugend entgegenzuwirken. Dabei sind nicht alleine die negativen Folgen zu sehen. Oft binden kritische Kunden schlicht ein hohes Maß an Zeit und Energie, welches besser zum Aufbau neuer, zukunftsträchtiger Geschäftsbeziehungen verwendet werden kann.

Fazit

Nur ein transparentes, nachvollziehbares und vor allem vergleichbares Verhalten gegenüber sämtlichen säumigen Schuldnern verhindert eine mögliche Insolvenzanfechtung und damit das Risiko einer hohen Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen. Um die Gefahr ­einer Insolvenzanfechtung zu minimieren, sollte auf die Durchsetzung einer Sonderbehandlung durch Vorkasseregelungen und Abtretungserklärungen verzichtet werden, andernfalls ist bei Wissen um die Insolvenz des Kunden eine Rückforderung der Umsätze durch den Insolvenzverwalter höchstwahrscheinlich. Wurde dennoch eine Sonderbehandlung gegenüber anderen Gläubigern durchgesetzt, droht die Rückforderung der gesamten Umsätze, im schlimmsten Fall rückwirkend für die letzten zehn Jahre.

Autor

Dipl.-Kfm. Thomas Schneider ist für ­Interne Revision der Knauf Interfer SE, ­einem mittelständischen Stahlhändler in 45141 Essen verantwortlich. Telefon (02 01) 83 17-1 59 E-Mail: s_tommy@web.de

Autor

Jana Krok LL.B. arbeitet als Rechtsreferentin in der Rechtsabteilung eines internationalen Unternehmens und ist ­zudem freiberuflich als Texterin tätig. 51373 Leverkusen Telefon (0172) 2 32 75 15 E-Mail: jana.krok@gmx.de