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SBZ-Serie: Das aktuelle Problem

Das Impressum schlägt zurück

Wer als SHK-Betrieb im Internet aktiv ist, unterliegt einer Anbieterkennzeichnungspflicht, die regelmäßig über das Impressum realisiert wird. Obwohl zumeist am Ende der Internetseite platziert, gehören die Überlegungen zum Impressum an den Anfang bei der geschäftlichen Nutzung dieses Mediums. Geregelt sind die Grundlagen einer Anbieterkennzeichnung im Telemediengesetz (TMG) mit dem Zweck des Verbraucherschutzes. SHK-Betriebe, die Produkte oder Leistungen über das Internet anbieten, müssen die Angaben, die ansonsten auch schon auf Geschäftspapieren und Kopfbögen als rechtlich vorgeschrieben gelten, nun auch in die Webpräsenz bringen. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, Internetanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen und im Geschäftsverkehr dienen die Informationen nicht zuletzt auch der Bewertung wettbewerbsrechtlicher Fragen.

Angaben im Impressum und dessen Gestaltung

Dass es der Staat ernst meint mit der Anbieterkennzeichnungspflicht, lässt sich an den Ordnungssanktionen festmachen: Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50000 Euro) belangt werden. Es ist aber nicht nur der Staat, der ein nachhaltiges Interesse an der Einhaltung der Gesetze hat, sondern auch all diejenigen, die sich gesetzestreu verhalten und durch Verstöße in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt sind. Diesbezügliche Wettbewerbsverstöße führen zu kostenpflichtigen Abmahnungen, mit denen Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht werden.

Im § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TMG sind die Grundangaben eines Impressums definiert. Abgesehen davon, dass von der Kennzeichnungspflicht auch natürliche Personen erfasst sind, soll es im weiteren um die für SHK-Betriebe praxisrelevanten Fragen gehen. Juristische Personen müssen zunächst ihre vollständig ausgeschriebene und korrekte Firmenbezeichnung veröffentlichen. Nicht ausreichend wären die Angabe nur eines Postfaches oder wie bei einem Hausmeisterdienst geschehen, nur die Angabe einer Mobiltelefonnummer. Unternehmen, die Niederlassungen führen, haben die Hauptniederlassung anzugeben. Sodann sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen vertretungsberechtigten Personen zu benennen. Sofern es sich hierbei um eine juristische Person handeln sollte, wäre deren vertretungsberechtigte natürliche Person zu benennen. Angaben zum Gesellschaftskapital, z.B. zum Stamm- bzw. Grundkapital oder etwaigen ausstehenden Einlagen sind freiwillig. Was im ersten Moment wie eine unliebsame „Nabelschau“ aussieht, hat allerdings in der Praxis durchaus auch positive Wirkungen, weil der offene Umgang mit Grundsätzen der Transparenz und Fairness zur Vertragssicherheit beiträgt.

Absolut notwendig sind dann im Impressum die Kontaktinformationen. Mindestens die Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nicht-elektronischen Kommunikationsmittels sind erforderlich. Hierbei könnte es sich um ein elektronisches Kontaktformular, eine Anfragemaske oder eine Telefonnummer handeln. Ziel dieser Angaben ist die Sicherstellung der schnellen Erreichbarkeit. Deshalb sehen Gerichte die Angabe einer Telefonnummer mit geschaltetem Anrufbeantworter ohne direkte Erreichbarkeit auch problematisch. Empfohlen wird deshalb die Angabe der E-Mail-Adresse und eines zweites Kommunikationsmittels, das ebenso effektiv wie eine erreichbare Telefonnummer ist.

Platzierung der Anbieterkennzeichnung

Insbesondere vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes legt § 5 Absatz 1 TMG fest, dass die Angaben des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Wenn die Angaben gut wahrnehmbar sind, optisch demnach nicht versteckt, sondern sich z. B. bereits auf der Eingangsseite des Internetauftritts ein Hinweis zum Impressum befindet, welches dann mit nur einem Klick geöffnet werden kann, wäre von einer leichten Erkennbarkeit auszugehen. Langes Suchen wäre ein K.O.-Kriterium. Wie lang man scrollen darf, bis man zum Impressum gelangt, ist noch nicht abschließend entschieden. Durch Urteile ist inzwischen aber belegt, dass Angaben dann leicht erkennbar sind, wenn sie optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar gestaltet wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwirk­lichung der Anbieterkennzeichnung über einen Button mit den Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“ abgesegnet. Dem Erfindungsreichtum zu den Begriffen sind aber Grenzen gesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah die Bezeichnung „backstage“ als nicht hinreichend klar an. Angaben müssen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Dann sind sie unmittelbar erreichbar. „Kein Versteck erfreut sich so großer Beliebtheit, wie das Kleingedruckte.“ Deshalb wird immer wieder versucht, die Kennzeichnungsangaben in AGB unterzubringen. Die Rechtsprechung hat sich dazu ausgelassen, dass Impressums-Angaben, die nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erscheinen, nicht als „unmittelbar erreichbar“ einzustufen sind. Links zum Impressum sollten demnach deutlich sichtbar und auf kurzem Weg erreichbar sein.

Des Weiteren muss der Link zum Impressum dauerhaft funktionstüchtig sein. Dazu gehört die Herstellung der Kompatibilität mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser. Wenn Spezialprogramme zur Einsicht in das Impressum erforderlich werden, kann das selbstverständlich nichts mit ständiger Verfügbarkeit zu tun haben.

Der Fernabsatzvertrag

Absatz ist immer gut, auch wenn er in die Ferne geht. Diese schlichte Bemerkung erfasst aber die inhaltliche Bedeutung dieser Geschäfte nicht ausreichend. Und so treten dann schon einmal Fragen wie folgende auf: Ein Verbraucher führt in einer SHK-Firma Verhandlungsgespräche über die Lieferung und den Einbau von speziell für ihn anzufertigenden Badmöbeln. Die Parteien einigen sich auf die wesentlichen Vertragsinhalte und vereinbaren, dass der Kunde in Kürze eine Bestätigung per E-Mail an den SHK-Betrieb übermitteln wird, die dann die Überlegensphase beenden und den Vertragsabschluss darstellen soll. Wie vereinbart, setzt der Kunde einige Tage später eine E-Mail zur Bestellung ab. Liegt hier ein Fernabsatzvertrag vor? Nein.

Exkurs in das kleine Einmaleins des Vertragsrechts

Bevor allerdings die Form des Vertrages behandelt werden soll, ist zunächst die Frage des Zustandekommens des Vertrages zu besprechen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das ist der Zeitpunkt, zu dem sich beide Partner über alles verständigt haben, was Leistung und Gegenleistung betrifft, wenn Angebot und Annahme des Angebots vorliegen. Solange verhandelt wird, z. B. über den Gegenstand, den Umfang der Leistung oder Liefertermine etc., kommt im Zweifelsfall kein Vertrag zustande.

Nach einvernehmlichem Abschluss der Verhandlungen über die wesentlichen Inhalte liegt dann aber ein Vertrag vor, es sei denn, die Parteien haben dies unter weitere Bedingungen gestellt. Fehlen weitere Bedingungen zum Zustandkommen des Vertrages, gilt also das (ggf. auch mündlich) zum Zeitpunkt der Willensübereinkunft Vereinbarte. In der Praxis gibt es Fälle, in denen nach einiger Zeit – zur Überraschung des einen Vertragspartners – in Form einer „Auftragsbestätigung“ verpackt, ganz andere Dinge schriftlich nachgesetzt werden, als das, was vorher mündlich vereinbart war. Dazu ist zu sagen, dass in solchen Fällen ein Vertrag nur zu den ursprünglichen Abreden zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall verhält es sich allerdings so, dass die Parteien die E-Mail-Bestätigung als Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hatten und vorher persönlich alle Details besprochen waren. Hypothetisch hätte der Kunde noch die Möglichkeit gehabt, Änderungen an den SHK-Betrieb zu richten, weil der Zeitpunkt des Vertragsabschlusse von beiden Parteien noch hinausgeschoben war. Es wäre also denkbar, dass bis zum Abschluss­zeitpunkt Veränderungen vorgeschlagen werden können. Damit ­läge dann ein neues Angebot zur Annahme vor. Der SHK-Betrieb kann diese geänderten Bedingungen annehmen oder ablehnen, so lange, bis Einigkeit erzielt wir und damit ein Vertrag zustande kommt. Hat nun die – im vorliegenden Fall problemlose – Bestätigung per E-Mail Einfluss auf den Vertragstyp? Ein Fernabsatzvertrag liegt nicht etwa deshalb vor, weil „aus der Ferne“ die pro forma vereinbarte Vertragszustimmung signalisiert wird.

Inhalt von Fernabsatzverträgen

Ein Fernabsatzvertrag würde nur dann vorliegen, wenn er zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur unter Nutzung Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Entscheidend für den Fernabsatzvertrag ist der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Das bedeutet, dass diese Verträge eben ohne körperliche Anwesenheit der Vertragspartner abgeschlossen werden können. Instrumentarien des Fernabsatzes wären z. B. Web-Seiten, E-Mails, SMS, Telefonanrufe, Faxe aber auch Briefe und Kataloge. Voraussetzung für Fernabsatzgeschäfte ist weiterhin, dass der Unternehmer ein eigenes Vertriebssystem für den Fernabsatz entwickelt hat. SHK-Betriebe, die Waren oder Dienst­leis­tungen oder Werkverträge nur über den persönlichen Kontakt zu ihren Kunden anbieten, ist das Fernabsatzgesetz nicht einschlägig.

Die Grundlagen für Fernabsatzgeschäfte hat der Gesetzgeber im Jahre 2000 mit einem Gesetz geschaffen, welches dann inhaltlich im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden ist. Die Regelungen zum Fernabsatz sind in den §§ 312b ff. BGB und in § 1 BGB-InfoV enthalten. Dabei ist zu beachten, dass sehr wohl auch Kauf- und Werkvertragsgeschäfte in Form eines Fernabsatzvertrages abgeschlossen werden könnten. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein SHK-Betrieb, z. B. über seine Homepage Lieferangebote ins Netz stellt und hierzu per E-Mail Verbraucher-Bestellungen eingehen. Es gibt eine Reihe von Rechtsgeschäften, auf die das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet, z. B. Fernunterrichtsverträge, Versicherungsverträge, für die das Versicherungsvertragsgesetz gilt, Teilzeit-Wohnrechte, Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sons­tigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs u. a.. Bankgeschäfte, also insbesondere das Onlinebanking sind seit dem 8.12.2004 vom Anwendungsbereich der des Fernabsatzrechts erfasst.

Informationspflichten bei Werbung

Bereits bei der Anbahnung von Fernabsatzgeschäften ist der Unternehmer gehalten, dem Verbraucher gegenüber weitgehende Informationspflichten zu erfüllen. Die Produktwerbung muss transparent und zutreffend sein und über Verbraucherrechte ist aufzuklären. Das Gesetz schreibt dem Unternehmer dies in § 312c Abs. 1 BGB vor. Bereits in Prospekten oder Werbematerialien aber auch bei der Gestaltung von Internetseiten oder Annoncen muss über die wesentlichen Inhalte des angestrebten Vertrages aufgeklärt werden, egal ob darauf tatsächlich später ein Vertrag abgeschlossen wird. Ein SHK-Unternehmer hätte z. B. bei der Einrichtung eines Online-Shops auf folgende Details zu achten:

  • Identität und ladungsfähige Anschrift,
  • Preis (inkl. aller Steuern),
  • zusätzliche Liefer- und Versandkosten,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder der Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen
  • Widerrufs- und Rückgaberecht.

Zu beachten ist weiterhin, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss einen Anspruch hat, die vorgenannten Informationen vom Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger in Textform zu erhalten. Textform bedeutet, dass es sich gem. § 126 b BGB um schriftliche Urkunden, aber auch andere lesbare Form, sofern die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen gewährleistet ist und die Person des Erklärenden genannt wird, handeln muss. Es kommen demnach Schriftstücke, Telefaxnachrichten, E-Mails, Sticks, CDs oder Disketten etc. in Frage.

Widerrufsrecht

Dem Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag abschließt, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge können vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens bis zum letzten Tag der Frist in Textform oder durch fristgerechte Rücksendung der Sache erfolgen. Die Waren hat der Verbraucher nach Widerruf zurückzusenden, wobei die Kosten und die Gefahr der Rücksendung grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind. Betrug allerdings die Bestellung weniger als 40,00 Euro oder hat bei einem höheren Preis der Ware der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht, können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den Verbraucher übertragen werden. Wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, muss stets der Unternehmer die Rücksendekosten übernehmen. Der Europäische Gerichtshof hat am 3.9.2009 entschieden, dass im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts keine Wertersatzklauseln für die Nutzung der gekauften Waren angewendet werden dürfen. Insofern steht in Aussicht, dass deutsches Recht, namentlich der § 357 Abs. 3 BGB, der dies erlaubt, geändert werden wird. Das Landgericht Siegen (Beschl. vom 01.12.09; O 152/09) und das Landgericht Essen (Beschl. vom 1.3.10; 41 O 16/10) hatten Ende 2009 bzw. Anfang 2010 allerdings schon Formulierungen in AGB zur Nutzungsherausgabe und zum Wertersatz angegriffen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann in die AGB aufgenommen werden. Allerdings sollte dann darauf geachtet werden, dass sich der Unternehmer nicht dem Vorwurf ausgesetzt sieht, er hätte durch die Vielzahl von Klauseln und die Informationsdichte für Verwirrung gesorgt. Diesem Argument begegnet der Unternehmer am besten, indem er die Widerrufsbelehrung fett druckt oder auf andere Weise besonders hervorhebt.

Telefonwerbung

Einige SHK-Firmen nutzen auch Formen des Telefonmarketings mit dem Ziel, Verträge abzuschließen. Für diese Form der Kontaktaufnahme zu potenziellen Kunden hat es in der letzten Zeit eine Fülle von rechtlichen Entscheidungen zu möglichen, meist aber zu unmöglichen Varianten der telefonischen „Kaltakquise“ gegeben. Erschwert wird diese Form der Kundenansprache durch die rechtliche Vorgabe (§ 7 UWG-Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), dass die vorherige Zustimmung des Verbrauchers zur Telefonwerbung vorliegen muss. Ansonsten hätte der Unternehmer auf Telefonakquise zu verzichten. Wird der Kunde im Zuge einer Marketingkampagne bei Vorliegen seines Einverständnisses angerufen, müssen unmittelbar die Zwecke des Anrufs offengelegt werden. Im Falle von Streitigkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Werbeaktionen ist der Unternehmer beweisbelastet. Sichergestellt werden könnte das z. B. über ein Kontaktformular, in dem ein Kästchen vom Verbraucher angekreuzt wir, dass er angerufen werden möchte oder sich damit einverstanden erklärt in Telefonmarketingaktionen einbezogen zu werden. Angesichts der exzessiven Überflutung der Verbraucher mit diesem Medium, dürften Marketingerfolge für SHK-Unternehmer hier eingeschränkt sein, zumal sich die Geschäftsgegenstände von SHK-Unternehmen auch nur selten für Telefonmarketing-Aktionen eignen.

Folgen bei Versäumnissen

Fehler bei der Wahrnahme der Kennzeichnungs- oder Informationspflichten rächen sich. Da die rechtlichen Vorgaben – relativ – klar sind, die Durchsetzung in der Praxis Zeit beansprucht und viele Unternehmer dieser Seite der Geschäftspraxis nicht die erforderliche Aufmerksamkeit entgegenbringen, lässt sich mit Verstößen ein einträgliches Geschäft machen. Es lauern Herrscharen nicht ausgelasteter Anwälte auf abmahnwürdige Verstöße. Zudem ist das Unterlassungsklagengesetz so entwickelt worden, dass Verbraucherschutzverbände, Berufsorganisationen und Wettbewerbsvereine auch von sich aus aktiv werden können. Die Verletzung von Informationspflichten oder Verstöße gegen die Rechtsnormen für die Verbraucherwerbung ziehen Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach sich. Die Gefahr droht also nicht nur von der Konkurrenz, sondern auch aus der Verbandslandschaft. Aber Hilfe kommt eben auch von dort – zumindest für die organisierten SHK-Firmen von ihren Innungen und Fachverbänden.

Checkliste

Angaben, die ein Impressum gemäß § 6 TDG enthalten muss

  • Firma/Name (bei natürlichen Personen Name und Vorname. Bei juristischen Personen müssen neben der Firmenbezeichnung die vertretungsberechtigten Organe genannt und bezeichnet werden (Geschäftsführer bei GmbH, Vorstand bei AG etc.)
  • Anschrift (bei natürlichen Personen ist der Wohnsitz maßgeblich, bei juristischen Personen der Sitz der Gesellschaft)
  • Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse
  • Für den Anbieter zuständige Behörde mit Postanschrift (wenn die angebotenen Leistungen zulassungspflichtig sind)
  • Registernummer und Register (wenn der Dienst- oder Leistungsanbieter zur Eintragung in Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister verpflichtet ist (z. B. GmbH in Handelsregister)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (bei Umsatzsteuerpflicht)
  • Zusatzangaben für Angehörige eines reglementierten Berufes (bei Anbietern aus reglementierten Berufen wie Anwälte, Ärzte, Architekten, Apotheker etc.), müssen Angaben über Kammermitgliedschaft, gesetzliche Berufsbezeichnung und Land, in dem die Bezeichnung verliehen wurde und über die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie Angaben zu deren Zugänglichkeit vorhanden sein

Ratgeber Recht

Noch Fragen?

Das Autorenteam dieser ständigen SBZ-Kolumne Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner. Der Kanzleischwerpunkt liegt in der Betreuung von SHK-Firmen.

Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Telefax (03 91) 53 55 9613; E-Mail: recht@sbz-online.de

INFO

Beispiel für das Impressum einer Website

Musterfirma GmbH

Vertretungsberechtigter: Geschäftsführer Max Mustermann

Musterallee 1

10000 Musterstadt

Telefon +49 (0) 12 3456-0

Telefax +49 (0) 12 3456-78

info@muster-gmbh.de

Handelsregisternummer: AG Magdeburg HRB 123345

USt.-IdNr. DE 123456789

Checkliste

Fernabsatzverträge

  • Vollständigkeit der Anbieterangaben (siehe Checkliste Impressum; neben Impressum Angaben ggf. auch in AGB aufnehmen)
  • ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und Namen eines Vertretungsberechtigten (bei juristischen Personen, Personengesellschaften wie OHG oder KG sind der oder die Vertretungsberechtigte(n) auszuweisen mit ladungsfähiger Anschrift und Telefon-, Fax und E-Mail-Adress-Angaben)
  • Angaben über Art und Weise des Vertragsschlusses (mitzuteilen, wann und wie Fernabsatzvertrag geschlossen werden soll)
  • Über etwaige Mindestlaufzeit des Vertrags aufklären (Mindestlaufzeit des Vertrags nennen, sofern Vertrag eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet)
  • Gegebenenfalls über Kündigungsrecht informieren (wenn in AGB enthalten ist, dass Kündigung des Kunden notwendig, um Vertragsende herbeizuführen, muss der Verbraucher über die Kündigungsmöglichkeit und die Fristen informiert werden.
  • Über etwaige Vorbehalte informieren (sofern Gleichwertigkeiten oder Lieferverfügbarkeiten als Vorbehalt vereinbart werden sollen, muss Information über diese Vorbehalte erfolgen.
  • Über Einzelheiten zur Lieferung, Vertragserfüllung oder Zahlungsmodalitäten informieren (wie Leistungserbringung erfolgt und zu welchem Zeitpunkt zu zahlen ist)
  • Widerrufs- oder Rückgaberecht (Verbraucher über Widerrufs- oder ein Rückgaberechte informieren; festlegen, wie und wem gegenüber der Verbraucher seinen Widerruf wirksam erklären kann; Bedingungen und Zeitpunkt festlegen; auch über Folgen des Widerrufs aufklären)
  • Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots bzw. der Informationen (Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, der Preise etc. festlegen und deutlich herausheben)
  • wesentliche Merkmale der Leistungen und Preisbestandteile angeben (Verbraucher muss nachvollziehen können, was er bekommt und wofür er zu bezahlen hat; detaillierte und übersichtliche Beschreibung der Leistungen erforderlich; wesentliche Merkmale für potenzielle Kaufentscheidungen müssen sichtbar werden; Gesamtpreis und Preisbestandteile sowie Angaben zu abzuführenden Steuern offenbaren)