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SBZ-Serie: Das aktuelle Problem.

Wie gehe ich richtig mit Nachträgen um?

Inhalt

Bei rückläufiger Auftragslage und in Zeiten schlechter Baupreise steigt die Nachtragshäufigkeit bei Bauaufträgen. Oft wird versucht, unrentable Auftragsangebote mit Nachträgen wieder auszugleichen und nicht selten landen die Vertragsparteien deshalb vor Gericht. Doch gut die Hälfte aller Baustreitigkeiten vor Gericht könnten durch ein fehlerfreies Nachtragsmanagement verhindert werden. Die Baubranche würde dadurch ein Umsatzvolumen von rund 8,5 Milliarden Euro zusätzlich erschließen. Eine gewaltige Zahl!

Doch korrektes Nachtragsmanagement fängt mit der Klarheit in den Rechtsbeziehungen an. Haustechnische Aufträge werden nicht selten in der Konstellation abgewickelt, dass z.B. ein Erwerber eines Einfami­lien­hauses mit einem Bauträger in einem Vertragsverhältnis steht und der Bauträger mit der Installateurfirma. Schwierig wird es immer dann, wenn die Kontakte „kreuz und quer“ gehen und die Installateurfirma versucht, den Bauherrn wegen eines Nachtrags in Anspruch zu nehmen. Ein vergleichbarer Fall hat vor einiger Zeit das Landgericht in Landshut beschäftigt.

Das Urteil lautet in den ­Leitsätzen

1. Vergütungsansprüche des Subunternehmers gegen den Bauherrn wegen Nachträgen können sich nur aus einem gesondert abgeschlossenen Werkvertrag zwischen Bauherrn und Subunternehmer ergeben.

2. Haben die Parteien eines Bauvertrags detaillierte Regelungen zur Berücksichtigung von Mehr- oder Minderleistungen getroffen, so spricht dies gegen eine direkte Beauftragung des Subunternehmers durch den Bauherrn mit der Ausführung von Nachtragsleis­tungen.

3. Der Subunternehmer kann sich auch nicht auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag berufen, da eine „Aufstörung“ des Vertragsverhältnisses bei Nachträgen nicht angezeigt ist (LG Landshut, Urteil vom 2.4.2009 – 74 O 3306/07).

Nachdem nun wieder einmal klargestellt wurde, dass die entsprechenden Rechtsbeziehungen für die Anspruchstellung die Grundlage sind, entsteht die Frage, wie der Unternehmer seine Vergütungsforderungen hätte ggf. durchsetzen können.

Vertragsgrundlagen checken

Der Unternehmer hätte seine Ansprüche leicht durchsetzen können, wenn ihm der Beweis des Abschlusses eines gesonderten Vertrages mit dem Bauherrn gelungen wäre. Das hat dann natürlich nichts mit einem Nachtrag in einem bestehenden Vertragsverhältnis zu tun, sondern mit einer neuen Rechtsbeziehung. Vom Grundsatz gilt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Es kommt darauf an, dass der Besteller auch weiß, dass er sich vertraglich bindet. Das geschieht in der Weise, dass Angebot und Annahme über Leistung und Gegenleistung übereinstimmen. Kommunikation hilft Konflikte zu vermeiden und Schriftlichkeit erleichtert die Beweisführung.

Um allerdings beim Thema zu bleiben, soll die Nachtragsproblematik behandelt werden, also das Werkvertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. Bauträger und Installateurfirma). Auch hier ist der Vertrag die Anspruchsbasis. Wo der Vertrag endet, beginnt der Nachtrag. Der Vertrag enthält zumeist – oder besser gesagt: vorzugsweise – ein detailliertes Leistungsverzeichnis oder er bezieht sich auf ein präzises Angebot. Selbst aus einer funktionalen Leis­tungsbeschreibung, ist – wenn auch schwieriger – das vom Auftragnehmer vertraglich geschuldete Leistungssoll abzuleiten. Wer nicht präzise sein geschuldetes Leistungssoll bestimmen kann, ist auch nicht in der Lage, plausibel darzustellen, wo ein Nachtrag beginnt.

Wenn z.B. im Zuge einer Badinstallation weitere Einrichtungsgegenstände eingebaut werden, eine Zusatzheizung beauftragt wird oder Standorte verändert werden, geht es zumeist um Abweichungen vom Ursprungsvertrag. Einige SHK-Firmen nutzen – was legitim ist – während der Bauausführung auch jede noch so kleine Chance, um den Auftraggeber auf zusätzliche Angebote, Verbesserungen oder Optimierungen hinzuweisen, indem z.B. die Obermonteure mit entsprechenden Informationen ausgestattet, Gespräche mit dem Kunden aufnehmen und nicht selten in der Folge Zusatzbeauftragungen erteilt werden. Es versteht sich von selbst, dass Vertragsverhandlungen, die zu Verbindlichkeiten führen, zwischen den Vertragsparteien abzuwickeln sind. Ein Schwätzchen zwischen der Ehefrau des Auftraggebers und dem Monteur über Zusatzleistungen kann dabei – auch vertragsrechtlich – ins Auge gehen, wenn die jeweiligen Vollmachten fehlen. Oberstes Prinzip ist deshalb die Klarheit in der Rechtsbeziehung und hierbei als erstes die Klärung der Frage: Wer darf ausgestattet mit welchen Vollmachten verbindliche Vertragsabreden treffen und wer ist als Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigter anzusprechen? An der Missachtung dieser Vorüberlegung scheitert so manche Nachtragsforderung.

Ein SHK-Unternehmer ist gut beraten, wenn er sich bereits im Zuge des Vertragsabschlusses auf Nachträge einstellt, denn diese sind inzwischen eher die Regel, als die Ausnahme. Während der Bauphase vom Auftraggeber geäußerte Zusatzwünsche, Änderungen oder Ergänzungen bzw. Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Leistungsausführung zwingend erforderlich, aber bei der Beauftragung vergessen wurden, sind der Stoff, aus dem Nachträge generiert werden. Immer dann, wenn das ursprünglich vereinbarte Leis­tungssoll durch Weisungen und Anordnungen des Auftraggebers geändert wird, muss der Auftragnehmer wachsam sein, denn es ist zusätzliches Geld zu verdienen oder aber auch zu verlieren.

Nachtrag bei BGB-­Verträgen

Spätestens mit dem 1. Januar 2009, seit dem die VOB/B als Ganzes vom Auftragnehmer nicht mehr rechtswirksam in Werkverträge mit Verbrauchern einbezogen werden kann, gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und wie Nachträge in einem BGB-Werkvertrag umgesetzt werden können. Aber nicht nur im Rechtsverkehr zu Verbrauchern wird der BGB-Werkvertrag wieder „modern“. Auch zwischen gewerblichen Vertragspartnern können BGB-Werkverträge abgeschlossen werden.

Vergeblich wird man in den werkvertraglichen Regelungen des BGB etwas zur Definition „Nachtrag“ suchen. Das liegt daran, dass das Werkvertragsrecht im BGB als übergreifender Vertragstyp behandelt wird und der Bauvertrag nur eine von verschiedenen Erscheinungsformen des Werkvertrages ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist vor über 80 Jahren die VOB/B als Klauselwerk entwickelt worden. Obgleich das Klauselwerk als Ganzes für Bauverträge mit Verbrauchern nun tabu ist, können allerdings die Grund­fest­legungen, die die VOB/B zum Thema Nachträge enthält, im Zuge einer individuellen Vereinbarung Einzug in einen BGB-Verbrauchervertrag finden.

Geht es um bauvertragliche Nachträge im Rahmen eines BGB-Vertrages, ist vom ursprünglich geschuldeten Leistungssoll auszugehen und hiervon Abweichendes herauszustellen. Natürlich sind Nachträge nicht kostenlos auszuführen. Ein BGB-Angebot oder Leistungsverzeichnis umfasst Leistungen und Preise, aber nur für den Hauptvertrag. Werden zusätzliche oder geänderte Leistungen gefordert, hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese kann auf neuer Grundlage vereinbart werden. Das unterscheidet die BGB-Konstellation von einem VOB/B-Werkvertrag, in dem Zusatzleistungen vom Auftraggeber einseitig und auf der Preisgrundlage des Hauptvertrages angeordnet werden können.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum – zumeist auf der Auftraggeberseite – dass eine ausdrückliche Preisvereinbarung Voraussetzung für den Zusatzvergütungsanspruch des Auftragnehmers für Nachträge sei. Fehlt eine solche Vereinbarung, könnte der Auftragnehmer seine Forderungen auf § 632 BGB stützen, wonach eine Vergütung nämlich dann als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen entsprechend nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie hoch die Vergütung dann ist, wird ggf. ein Sachverständiger zu bestimmen haben. Worauf der Auftragnehmer peinlich genau achten sollte: Die Beauftragung muss beweisbar sein und er muss seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch vor Ausführung der Arbeiten ankündigen.

Bei VOB/B-Werk­verträgen

Die VOB/B hat trotz der Einschränkungen für die Verwendung gegenüber Verbrauchern, nichts an ihrer Bedeutung für den Baurechtsverkehr eingebüßt. Für Bauverträge mit der öffentlichen Hand ist sie vorgeschrieben und für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern empfohlen. Zur Nachtragsproblematik enthält die VOB/B verschiedene Festlegungen, die für die Rechtsprechung inzwischen zu einer bewährten Orientierung geworden sind. Zwar finden wir auch in der VOB/B den Begriff „Nachtrag“ nicht definiert, aber die verschiedenen Arten der Leistungsänderungen sind verständlich beschrieben, so insbesondere in § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B sowie § 2 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B.

Bei Bauentwurf­sänderungen

Die VOB/B beinhaltet bezogen auf Bauverträge einige Besonderheiten. Dazu gehört die – sonst im bürgerlichen Vertragsrecht nicht vorgesehene – Möglichkeit der einseitigen Anordnung von Leistungsänderungen über den Ursprungsvertrag hinaus. Demnach wird hierdurch ein einvernehmlich abgeschlossener Vertrag einseitig geändert. „Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.“ (§ 2 Nr. 5 VOB/B).

Wenn es schon aus der VOB/B eine Verpflichtung für den Auftragnehmer gibt, Änderungsanordnungen des Auftraggebers zu folgen, ist es eine folgerichtige Konsequenz, dass ihm hierfür auch ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zugesprochen wird. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers finden wir in § 1 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B. Der Absatz 3 regelt die Möglichkeit Änderungen am Bauentwurf zu veranlassen und der Absatz 4 befasst sich mit der Möglichkeit zusätzliche Leistungen anzuordnen. Wörtlich wird hier von „nicht vereinbarten Leistungen“ gesprochen, womit klargestellt ist, dass es Leistungen sind, die vom ursprünglichen Vertragssoll abweichen. Macht der Auftraggeber von seinem Anordnungsrecht zum Bauentwurf Gebrauch, muss er hierfür eine entsprechende Vergütung zahlen. Das legt der § 2 Nr. 5 der VOB/B fest. Es ist dann ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind aufgerufen, eine Preisvereinbarung möglichst vor der Ausführung zu treffen. Zwingend vorgeschrieben ist es indes nicht. Der Auftragnehmer enthält mit dieser Regelung eine Basis, die Zusatzleistungen auf der Grundlage der Urkalkulation zum Mate­rial, zu den Arbeitskräften, zu Gerätekosten, Nachunternehmerkosten, sonstigen Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn vergütet zu bekommen. Durch ein Änderungsverlangen soll der Auftragnehmer weder besser noch schlechter gestellt werden, sondern so, als hätte er die Leistungen von Beginn an kalkulieren und anbieten können.

Nachtrag bei Zusatzleistungen

Wenn während der Baudurchführung Zusatzleistungen erbracht werden, können diese auf unterschiedliche Auftragskonstellationen zurückgehen. Hierbei ändern sich also nicht die Grundlagen für die Bauausführung, sondern es werden subjektiv verlangte oder objektiv zur Erreichung des Werkerfolges notwendige Zusatzleistungen erbracht. Einerseits geht es also um eine konkrete Beauftragung, andererseits um Leistungen, die zur Erreichung des Werkerfolges zwingend notwendig sind, jedoch im Leistungsverzeichnis vergessen wurden.

Der erste Fall liegt vor, wenn im Zuge einer Heizungsinstallation nun – was vertraglich nicht vorgesehen war – die Leitungen auch in den Keller verlegt werden sollen, um dort zwei zusätzliche Heizkörper anzuschließen. Der zweite Fall liegt vor, wenn eine Sperrung gegen aufsteigende Nässe vergessen wurde, die im Zuge einer Altbausanierung unter die Fußbodenheizung gehört und nun zur Errichtung einer mangelfreien Fußbodenheizung einzubauen ist. Eine solche Leistung ist erforderlich und kann einseitig angeordnet werden. Denn der Unternehmer schuldet ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes mangelfreies Werk.

Auch für diese Fälle enthält die VOB/B in § 2 Nr. 6 VOB/B eine Anspruchsgrundlage für die nun fällige zusätzliche Vergütung. Der Auftragnehmer muss diesen Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Hinsichtlich der Vergütungshöhe gilt wie bei § 2 Nr. 5 VOB/B, dass sich diese nach den Grundlagen der Preisermittlung für den Hauptauftrag und den zusätzlichen Kosten der geforderten Leistung richtet. Auch hier ist dringend zu empfehlen, den Preis möglichst vor Beginn der Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Anderenfalls wachsen die Streitrisiken.

Bei Pauschalverträgen

In der SHK-Praxis werden häufig Pauschalpreisverträge abgeschlossen. Ebenso häufig treten Unsicherheiten auf, wenn Zusatzleis­tungen verlangt werden, wie hiermit um­zugehen ist. Das Chaos ist perfekt, wenn aus dem Ursprungsleistungsverzeichnis Leis­tungen herausgestrichen, durch andere ersetzt oder ergänzt werden. Anstelle der ursprünglich geplanten 25 Waschtische werden nun nur 22 eingebaut, dafür sollen aber nicht – wie ursprünglich vorgesehen – nur 12 hochwertige Armaturen und 13 Standard- Armaturen, sondern ausschließlich 22 hochwertige Armaturen eingebaut werden. Genau betrachtet, handelt es sich bei den Änderungen um Teilkündigungen und Zusatzaufträge. Im Rahmen eines Pauschalvertrages müsste sich jetzt hier ein kompliziertes Ermitteln des geschuldeten Vertragssolls, der Auswirkungen der Kündigung und die Neukalkulation auf der Basis der Ursprungspreise für den Zusatzauftrag unter Berücksichtigung der Pauschalierung anschließen. Es liegt auf der Hand, dass diese Praxis Streitstoff enthält. Grundsätzlich gilt: wenn als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart wird, gelten die Regeln des § 2 Nr. 5 VOB/B sowie des § 2 Nr. 6 VOB/B, wonach auch Zusatzvergütungen gefordert werden können. Pauschalsummen bleiben also nicht unverändert, wenn der Auftraggeber Zusatzwünsche erledigt haben möchte.

Es wird aber empfohlen, insbesondere für den Fall, dass Ursprungsleistungen ersetzt oder gestrichen werden, einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber die verstärkte Aufmerksamkeit und den Vorzug einzuräumen.

Vergütungsvereinbarung

Bei Nachträgen stellt sich – egal ob nun ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB/B-Vertrag vorliegt – die Frage, ob bezahlt wird also nicht, wohl aber wie vergütet wird. Der Tatsache folgend, dass ein Installateur bei Beginn des Vertragsschlusses nicht weiß, was auftragsmäßig noch alles auf ihn zukommt, gibt ihm der § 2 Nr. 5 VOB/B eine Orientierung für die Berechnung der Zusatzvergütung: es soll ein Preis vereinbart werden, der die Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer sollen damit so gestellt werden, als ob sie die Anordnung von vornherein gekannt und einkalkuliert hätten.

Der VOB/B-Vorgabe, eine Vereinbarung abschließen zu sollen, steht die Praxis entgegen, dass – zumeist in Eile – angeordnet und unmittelbar infolge der Anordnung auch schon mit der Ausführung, eben ohne Preisvereinbarung, begonnen wird. In eine gefährliche Falle läuft die Firma, wenn die fehlende Vergütungsvereinbarung als Grund für etwaige Leistungseinstellungen angegeben wird. Allenfalls die definitive, abschließende und nachweisbare Ablehnung des Auftraggebers, für zusätzlich angeordnete Leistungen etwas bezahlen zu müssen, wäre die Voraussetzung für eine Leistungseinstellung. Da hier aber der Streit häufig darin besteht, dass der eine Vertragspartner der Meinung ist, die betreffende Leistung sei im Vertrag bereits enthalten und der andere meint, es handele sich um einen Nachtrag, wird schlussendlich erst ein Gericht durch Vertragsauslegung ermitteln können, wer von beiden im Recht war. Leider ist auch in der SHK-Praxis verbreitet, dass die Bereitschaft, sich mit einem Auftraggeber oder Auftragnehmer über eine Zahlungsnachforderung vor Gericht zu streiten höher ist, als den Versuch zu unternehmen, eine vertragsgerechte Einigung über eine Nachtragsforderung abzuschließen. Allerdings können trotz fehlender Preisvereinbarung für zusätzlich angeordnete Leistungen Vergütungsansprüche durchgesetzt werden. Auftraggeber beziehen sich oft auf das „Ammenmärchen“, dass ohne vorherige Vereinbarung keine zusätzliche ­Vergütung geschuldet sei. Im Streitfall wird ein Gericht über die zusätzlich geschuldete Vergütung entscheiden, und zwar auf der Grundlage der Angebotskalkulation des Ursprungsauftrages. Eine zeitnahe Anzeige von Nachträgen und das Bemühen um eine einvernehmliche Preisregelung trägt zur Konfliktvermeidung bei.

Nachtragsmanagement

Die vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die erfolgreiche Durchsetzung von Nachträgen beginnen mit einem sorgfältigen Vertragscheck. Das Leistungsverzeichnis bzw. das vertragsgegenständliche Angebot ist der Dreh- und Angelpunkt für die Bewertung des Leistungssolls und demzufolge der „Einstieg“ für die Begründung von Nachträgen. Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Check zu einem Pauschalvertrag. Ohne eine detaillierte Leistungsbeschreibung wird ein erfolgreiches Nachtragsmanagement sehr schwierig werden. Sodann ist die Dokumentation von Vertrags- oder Projektabweichungen wichtig. Der ausführende SHK-Unternehmer sollte auch immer beachten, dass die Gerichte von ihm als Fachmann eine verstärkte Aufklärung des Auftraggebers zu den etwaigen Auswirkungen von notwendigen oder gewillkürten Zusatzleistungen erwarten. Die Nachtragsdokumentation sollte also auch Hinweise zum Nachweis der Hinweispflicht des Auftragnehmers enthalten. Weiterhin sind eindeutige und vollständige Bauberichte von Vorteil. In der Regel enthält ein solcher Baubericht Angaben zu folgenden Fakten:

  • Datum, Arbeitsort, Arbeitszeit
  • Leistungsabschnitt, Leistungserfüllung (präzise beschreiben)
  • Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter
  • Besonderheiten zu Werkzeug- oder Geräte­anforderungen
  • Behinderungen, Änderungen, Abweichungen
  • Absender und Empfänger von Änderungsanordnungen (Vollmachten prüfen)
  • Witterungsangabe (wenn von Bedeutung)
  • Unterschriften des Auftraggebers, seines Vertreters

Ausgehend von Bauberichten oder anderen dokumentierten Anordnungen wären Änderungen zu geplanten bzw. vertraglich vereinbarten Abläufen herauszuarbeiten und dem Auftraggeber mitzuteilen. Sinnvoll könnte eine Foto- oder Videodokumenta­tion von den entsprechenden Ist-Zuständen sein, die Nachträge erfordern. Die schriftliche Information entweder zur Bestätigung etwaig mündlich erteilter Zusatzaufträge oder zu notwendigen Zusatzarbeiten mit einem preislich bestimmten Nachtragsangebot und einer Fristsetzung zur Rückäußerung sollte als „Muss“ im Nachtragsmanagement angesehen werden. Schließlich ist auch auf die ordnungsgemäße Abrechnung der Nachträge zu achten. Während es beim BGB-Vertrag bei einem Nachtrag rechtlich gesehen um ein neues Vertragsverhältnis handelt, das auch separat abgerechnet werden kann, werden Nachträge im Rahmen eines VOB/B-Vertrages zum Ursprungsvertrag zugehörig, in die Vertragsabrechnung integriert. Vielfach wird hier versäumt, in der Abrechnung besonders kenntlich zu machen, was Gegenstand des Hauptauftrages war und was zusätzlich abgerechnet wird. Dies fordert aber die Vorschrift des § 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B. Diese Regelung ist deshalb gerechtfertigt, weil die „Zusätzlichen“ bzw. geänderten Leistungen im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren und dementsprechend auch nicht mit den Vertragspreisen abgegolten sind. Es ist deshalb notwendig, dass der prüfende Bauherr aus der Abrechnung ersehen kann, wo die abgerechnete Leistung vom ursprünglichen Auftrag abweicht.

Checkliste

Nachtragsmanagement

Vertragssoll ermitteln, Abweichungen feststellen

Nachtrag verpreisen und kurzfristig an Auftraggeber senden, mindestens schriftlichen Hinweis auf Mehrvergütungsanspruch infolge von Zustzbeauftragung

Nachtragsangebot soll vor der Ausführung vorliegen, als direkte Reaktion auf die Anordnung

Hinweis an Auftraggeber, dass er zur Mitwirkung (bezüglich einer Preisvereinbarung) verpflichtet ist ( § 642 BGB oder § 2 Nr. 5 VOB/B)

bei Pauschalpreisvertrag feststellen, ob durch eine geforderte Mehrleistung Vertragssoll und damit die Preise unterlaufen werden (§ 2 Nr. 7(1) VOB/B, § 242 BGB)

bei Bauablaufstörungen die Auswirkungen auf vertraglich vereinbarten Fertigstellungszeiten darstellen und hinsichtlich der Anordnungen auf Beschleunigungsmaßnahmen durch den Auftraggeber Nachtragsverlangen formulieren (§ 4 Nr. 1 (3) VOB/B)

Reaktion auf Nachtragsangebote befristen

Ordnungsgemäße Abrechnung, Differenzierung zwischen Hauptauftrag und Nachtrag sichern

Ratgeber Recht

Noch Fragen?

Das Autorenteam dieser ständigen SBZ-Kolumne Dr. jur. Hans-Michael Dimans­ki, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner. Der Kanzleischwerpunkt liegt in der Betreuung von SHK-Firmen.

Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Telefax (03 91) 53 55 9613; E-Mail: recht@sbz-online.de

Extras

Folgende Musterschreiben gibt es zum Downloaden unter https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft zum Heft:

Vergütungsankündigung für zusätzliche Leistungen.

Vergütung für Leistungen ohne Auftrag.

Weitere Musterschreiben finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Berufsorganisation.