Ein Unfallgeschädigter, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen will, sondern seinen Schaden fiktiv abrechnen möchte, muss sich hinsichtlich der Reparaturkosten jedenfalls dann nicht auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstätte und denen einer freien Fachwerkstatt weniger als 10 % der Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt ausmacht (AG Wesel, Az.: 5 C 254/07).
Schadenersatz