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Schadenersatz wegen falscher Ausschreibung

Sachverhalt

Ein Bauherr beauftragt ein Architekturbüro mit der Ausschreibung eines Bauvorhabens, für das erhebliche Fördermittel in Anspruch genommen werden sollen. Das Architekturbüro plante und schrieb aus. Die Dämmarbeiten im Wärmedachbereich wurden allerdings sowohl in den Unterlagen für das Zimmerergewerk, als auch in das Leistungsverzeichnis des Dachdeckers aufgenommen. Später wurden die Arbeiten aufgrund der Angebotssituation im Zimmerer­gewerk belassen. Die zuständige VOB-Stelle erkannte darin einen Vergabeverstoß, der zur Kürzung öffentlicher Fördermittel für den Bauherrn führte.

Urteil

Wenn dem Bauherren ein Zuschuss aus öffentlichen Fördermitteln gestrichen wird, weil der Architekt eine fehlerhafte Ausschreibung vorgenommen hat, haftet er dem Bauherren auf Schadenersatz (OLG Koblenz am 13.6.1997, AZ 2 U 227/96).

Praxistipp

Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben und zwar so, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Das war vorliegend nicht gegeben, da die Wärmedämmarbeiten in beiden Gewerken ausgeschrieben wurden. Aus der Doppelausschreibung ergaben sich spätere Streichungen im LV des Dachdeckers, wodurch diesem die Grundlage der Kalkulation entzogen wurde. Der Architekt hatte fahrlässig und kausal die Ursache für eine Zuschusskürzung gesetzt und wurde zur Zahlung einer relativ hohen Schadenersatzsumme verurteilt.

Ein Schadenersatzanspruch dürfte sich im vorliegenden Fall nicht nur aus der Höhe der nun nicht mehr zur Auszahlung gekommenen Fördermittel für den Bauherrn ergeben, sondern ggf. auch für den Dachdecker, wenn dieser infolge der fehlerhaften Ausschreibung unnötige Aufwendungen, z.B. durch die Ausschreibungsbearbeitung hatte.

Die genaue Prüfung von Ausschreibungsunterlagen lohnt sich allemal, nicht zuletzt weil Rügen oder Inanspruchnahmen der Verursacher von Fehlern in der Tendenz zu einer besseren Qualität in der Ausschreibungspraxis führen werden.