Bald nach der Montage einer Anlage war der Kunde der Meinung, es würden Mängel vorliegen. Er forderte deshalb von dem Lieferanten eine Beseitigung der Störung. Er meinte, er hätte einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung. Jedoch ergab sich bei der Nachprüfung, dass der Kunde den Fehler selbst verursacht hatte. Deshalb beanspruchte der Lieferant die Zahlung von 800 Euro für die ihm entstandenen Kosten, was er jedoch nicht erreichte. Deshalb hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.1.2008 – VIII ZR 246/06 – mit der Angelegenheit befasst.
Danach stellt ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. In dem konkreten Fall war jedenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung durch den Käufer zu bejahen. Er hätte den in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich liegenden Ursachen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und deshalb vor Inanspruchnahme des Lieferanten berücksichtigen müssen.