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Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass der Mieter alle drei Jahre Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen usw.) durchzuführen hat, so ist diese Klausel unwirksam, weil sie starre Renovierungszeiten vorsieht und den Zustand des Mietobjekts unberücksichtigt lässt. Solche Klauseln wurden vom Bundesgerichtshof jetzt auch bei Gewerberaummietverträgen für unwirksam erklärt. Auch der Gewerberaummieter wird durch eine solche starre Renovierungsklausel unangemessen benachteiligt, zumal eine solche Regelung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung völlig abweicht (BGH, Az.: XII ZR 84/06).