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Sicherheit

Kontrolle eines Heizöltanks

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Wenn es zu einer Boden- und Grundwasserverunreinigung kommt, ist der Verursacher verantwortlich. Das ist derjenige, der durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Gefahr herbeiführt, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Betreiber einer Heizölanlage darf es aber nicht unterlassen, Heizöltank und Rücklaufleitung in ausreichendem Maße ständig zu überwachen. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.4.2007 – 7 LC 67/05 – sind zwei Kontrollen des Ölstandsanzeigers schon außerhalb der Heizperiode notwendig, falls die zwischen den Wänden des Tanks vorhandene Lecküberwachung ausfällt. In dem konkreten Fall konnte die Lecküberwachung des Tanks am Füllstandsanzeiger aber nur durch Kontrollen während der Heizperiode festgestellt werden, was nur dann sinnvoll war, wenn Kenntnisse und gegebenenfalls Aufzeichnungen vom normalen Verbrauch vorhanden waren. Solche Kenntnisse sind aber durch Kontrollen allein nach der Heizöllieferung und ein halbes Jahr später oder am Ende der Heizperiode nicht zu gewinnen. Das Maß der erforderlichen Überwachung ist auch nicht für alle Anlagen gleich. Je älter eine Anlage zum Lagern wassergefährdeter Stoffe ist, desto größer ist die Gefahr von Schäden und umso engmaschiger müssen die Kontrollen sein. In dem konkreten Fall war die Anlage etwa 1975 eingebaut worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Ölleitung zum Haus vor dem Schaden erneuert worden und deswegen weniger alt war, bestanden nicht. Eine 25 Jahre alte Anlage stellt jedenfalls höhere Anforderungen an eine ständige Überwachung als eine neue Anlage. Hinzu kam, dass eine selbstsichernde Saugleitung nicht eingebaut und die Anlage also nicht auf dem sicherheitstechnisch aktuellen Stand war. Zwar besteht keine Pflicht zur Nachrüstung alter Ölleitungen. Doch dem höheren Risiko des Betriebs einer älteren Anlage ist dann durch eine höhere Kontrollfrequenz Rechnung zu tragen.