Inhalt
Das Anbringen von Sonnenschutzkollektoren auf dem Steildach eines denkmalgeschützten Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung solcher Kollektoren, für die keine Erlaubnis vorliegt, verlangen. Die mit dieser Handhabung des Denkmalschutzrechts verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 1 LB 16/05).