Sachverhalt
Streitgegenstand war ein Flachdach, bei dem wiederkehrende (Dichtigkeits-) Probleme gelöst werden sollten. Der Auftragnehmer ist dabei davon ausgegangen, dass das vorhandene Kaltdach in ein Warmdach umfunktioniert werden würde, während der Auftraggeber angenommen hat, dass das Dach schon immer ein Warmdach gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war Gegenstand des Angebotes und des auf dieser Basis geschlossenen Vertrages, dass die angebotenen „Dichtungsarbeiten“ zu einem fachgerechten Warmdach führen sollten. Das gelang nicht. Der Auftraggeber musste sich allerdings gegen seine Ansprüche sog. „Sowieso“-Kosten anrechnen lassen.
Urteil
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Besteller die Kosten für diejenigen Leistungen zu tragen, die der Unternehmer zwar nicht angeboten hat, die er aber, weil zur vereinbarten bzw. ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss, und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe (OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2009 – 26 U 73/08). Eine solche Fallgestaltung lag hier vor.
Praxistipp
Bei Mangelanzeigen unterliegen Auftraggeber gern der Versuchung, Dinge, die eigentlich bereits früher hätten erledigt werden müssen, gleich noch dem Auftragnehmer aufzubürden, der jetzt einen Mangel zu vertreten hat. Im Falle von Mangelansprüchen sollte der Auftragnehmer immer die Anspruchsgründe prüfen und eine klare Abgrenzung zu dem vornehmen, was ohnehin – also außerhalb der Mangelbetrachtung – zu einem ordnungsgemäßen Werkerfolg notwendig wäre.