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Steuern

Betriebsaufgabe und Schuldzinsen

Inhalt

Schuldzinsen für betrieblich aufgenommene Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden. Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen. Vorrangig ist die Schuldentilgung und nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein Verwertungshindernis, das eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertige, muss deshalb seinen Grund in der betrieblichen Sphäre haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann sind diese Schuldzinsen auch keine nachträglichen Betriebsausgaben (BFH, Az.: X R 15/04).